Allgemeine Einkaufsbedingungen

(Stand 28.10.2022)

1.  Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen von TRICOR

  1. Sämtliche Bestellungen und Einkäufe der TRICOR Packaging & Logistics AG und der TRICOR Packaging Systems GmbH und den mit diesen verbundenen Unternehmen i.S.v. § 15 AktG (im Folgenden „TRICOR“) mit allen Unternehmern/Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen („Lieferanten“) über die Lieferung des gesamten Einkaufsbedarfsportfolios („Produkte“) werden auf Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen abgewickelt. TRICOR und der Lieferant werden im Folgenden zusammen als „Vertragspartner“ bezeichnet.
  2. Der Lieferant stimmt der Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung mitgeteilten Fassung zu. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur Vertragsbestandteil, wenn TRICOR deren Geltung schriftlich bestätigt. Einer Einbeziehung wird im Übrigen hiermit ausdrücklich widersprochen.
  3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn TRICOR sie schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

 

2.  Bestellung und Lieferabruf / Annahmen und Änderungen

  1. Rahmenverträge, Lieferverträge, Bestellungen und Lieferabrufe sowie deren Annahmen, Änderungen und Ergänzungen erfolgen grundsätzlich in schriftlicher Form. Bestellungen und Lieferabrufe, sowie deren Annahmen, Änderungen und Ergänzungen, können ersatzweise auch per Fax oder per E-Mail erfolgen.
  2. Die Annahme der Bestellung ist vom Auftragnehmer schriftlich, per Fax oder per E-Mail zu bestätigen. Die Bestätigung muss innerhalb einer Frist von 48 Stunden seit Zugang der Bestellung beim Auftragnehmer erfolgen. Bis zum Eingang einer schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers können Bestellungen von TRICOR ohne Sanktionen widerrufen werden. Die Bestellungen werden verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen 7 Tagen seit Zugang der Bestellung schriftlich, per Fax oder per E-Mail widerspricht.
  3. TRICOR ist berechtigt, von dem Lieferanten zumutbare Änderungen in Konstruktion und Ausführung der Produkte zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen des Änderungsverlangens, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten wie auch der Liefertermine, einvernehmlich an die neuen Begebenheiten anzupassen. Erst nach der vorgenannten Anpassung, die schriftlich, per Fax oder per E-Mail erfolgen kann, ist der Lieferant berechtigt, die verlangten Änderungen durchzuführen.

 

3.  Beauftragung von Dritten

Der Lieferant verpflichtet sich, TRICOR über die Erteilung von Unteraufträgen vorab schriftlich zu informieren und vorab deren schriftliche Zustimmung für die Unterbeauftragung einzuholen. TRICOR wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. In jedem Fall lässt die Beauftragung Dritter die unmittelbare rechtliche Verantwortlichkeit des Lieferanten gegenüber TRICOR unberührt.

 

4.  Liefertermine und- fristen

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die in der Bestellung und im Lieferabruf genannten Liefertermine und -fristen verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Produkte im zu beliefernden Werk von TRICOR.
  2. Soweit nicht Lieferung „frei Haus“ vereinbart ist, hat der Lieferant die Produkte unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für den Versand rechtzeitig bereitzustellen. Hat der Lieferant die Produkte bei sich vor Ort rechtzeitig, also vor dem vorgegebenen Liefertermin, zur Abholung bereit zu stellen, so ist er auch für die rechtzeitige Verladung verantwortlich.
  3. Der Lieferant hat TRICOR unverzüglich telefonisch, per Fax oder per E-Mail über sich abzeichnende Lieferverzögerungen zu informieren. Unterbleibt die Benachrichtigung oder erfolgt sie verspätet und hat der Lieferant das Unterbleiben oder die Verspätung der Benachrichtigung zu verschulden, so hat er den Schaden zu ersetzen, der bei rechtzeitiger Mitteilung noch abgewendet hätte werden können.
  4. Bei Verzug des Lieferanten mit einem fixen Liefertermin ist TRICOR berechtigt, für jede volle Woche der Überschreitung des Liefertermins, ohne besonderen Nachweis, pauschal, 1 % vom Nettobestellwert, jedoch insgesamt höchstens 5 % des Gesamtnettobestellwerts als Verzögerungsschaden zu verlangen. Der Nachweis, dass TRICOR ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Lieferanten ausdrücklich vorbehalten. Darüber hinaus behält sich TRICOR das Recht vor, den ihr durch die Verzögerung tatsächlich entstanden Schaden, geltend zu machen. Etwaige pauschal bezahlte Verzögerungsschäden werden auf den tatsächlich geltend gemachten Schaden angerechnet.
  5. Im Fall der vorbehaltlosen Annahme der verspäteten Lieferung, behält sich TRICOR ausdrücklich die spätere Geltendmachung des Verzögerungsschadens nach lit. d) vor. Die vorbehaltslose Annahme der verspäteten Lieferung enthält auch keinen Verzicht auf die TRICOR etwaig zustehenden anderweitigen Ersatzansprüche.
  6. Für den Eintritt eines Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss TRICOR seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung durch TRICOR (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät TRICOR in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn TRICOR sich zur Mitwirkung verpflichtet hat und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

 

5.  Höhere Gewalt, Rücktritt, Informationspflicht

  1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhe, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihrer Leistungspflicht. TRICOR ist berechtigt, sich für die Dauer und im Umfang der Verzögerung anderweitig zu versorgen. Die Leistungspflichten von TRICOR entfallen für die Dauer der Verzögerung. Bei teilweiser Leistungsstörung entfallen sie anteilig. Soweit die Störung nicht von unerheblicher Dauer ist und eine erhebliche Verringerung des Bedarfes zur Folge hat, ist TRICOR berechtigt – unbeschadet der sonstigen Rechte – bzgl. des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ein von TRICOR zu vertretendes Leistungshindernis berechtigt TRICOR nicht zum Rücktritt.
  2. Der Lieferant hat TRICOR unverzüglich schriftlich, per Fax oder per E-Mail über sich abzeichnende Verzögerungen im Sinne von lit. a) zu informieren. Unterbleibt die Benachrichtigung oder erfolgt sie verspätet und hat der Lieferant das Unterbleiben oder die Verspätung der Benachrichtigung zu verschulden, so hat er den Schaden zu ersetzen, der bei rechtzeitiger Mitteilung noch abgewendet hätte werden können.

 

6.  Verpackung, Versand, Ursprungsnachweis

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die zu liefernden Produkte gemäß den jeweils vereinbarten Verpackungsvorgaben zu verpacken. Für Beschädigungen in Folge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, TRICOR die benötigten Erklärungen über den zollrechtlichen Ursprung der Produkte rechtzeitig vor Lieferung zuzuleiten. Er haftet für sämtliche Nachteile, die TRICOR durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätet abgegebene Lieferantenerklärung entstehen. Erforderlichenfalls hat er seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von einer Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen.
  3. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnumer und Anzahl) sowie die Bestellkennung (Datum und Nummer) beizufügen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat TRICOR die daraus resultierenden Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Daneben ist der Lieferant verpflichtet TRICOR eine Versandanzeige zuzusenden.
  4. Soweit nicht „frei Haus“ vereinbart ist, wird der Transport durch das von TRICOR vorgegebene Transportunternehmen und -mittel durchgeführt.

     

7.  Qualität

  1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die vereinbarten Spezifikationen, Qualitäts-, Umwelt-, Sicherheits- und Prüfvorschriften und die vereinbarten technischen Daten, sowie alle gesetzlich zwingenden Vorgaben für die Produkte einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes in Bezug auf die Qualität der Produkte, bedürften der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TRICOR.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweils für die Produkte in Betracht kommenden Normen, Gesetze und sonstigen Vorschriften im Abnehmer- und Herstellerland zu beachten. Er hat TRICOR von allen öffentlich- und privatrechtlichen Ansprüchen aus einer Verletzung dieser Vorschriften freizustellen. Alle erforderlichen Prüfbescheinigungen und Nachweise hat der Lieferant vereinbarungsgemäß mitzuliefern.
  3. Der Lieferant wird in seinen Qualitätsaufzeichnungen festhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mangelfreie Herstellung der Lieferung gesichert wurde und eine dementsprechende Nachweisdokumentation erstellen, die TRICOR auf Anforderung zur Verfügung zu stellen ist.
  4. Der Auftragnehmer muss eine Endprüfung entsprechend der vereinbarten Spezifikation durchführen, dokumentieren und, wenn vom Auftraggeber gewünscht, in einem Prüfprotokoll nachweisen.
  5. TRICOR hat das Recht, sich im angemessenen Umfang beim Lieferanten vor Ort, nach Voranmeldung und während der geschäftsüblichen Arbeitszeit, über die Einhaltung der Qualitätsvorschriften und des Qualitätsmanagementsystems zu informieren und in entsprechende Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Lieferant wird TRICOR hierbei im erforderlichen Umfang unterstützen, Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen.

8.  Preise, Gefahrübergang und Transport, Rechnungsstellung, Zahlung

  1. Die vereinbarten Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Soweit Lieferung „frei Haus“ vereinbart ist, sind vereinbarte Preise Festpreise inklusive Verpackungs- und Transportkosten. Andernfalls trägt TRICOR die Kosten der von ihr ausgewählten Transportunternehmen und -mittel. Alle bis zur Übergabe an das Transportunternehmen entstehenden Kosten einschließlich Verpackung trägt der Lieferant. Hat der Lieferant die Produkte bei sich vor Ort zur Abholung bereit zu stellen, so trägt er auch die Kosten der Verladung. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
  2. Die Parteien können zur Optimierung und Flexibilisierung der Lieferprozesse besondere Vereinbarungen treffen.
  3. Soweit in den Bestellungen nichts abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung binnen 14 Tagen mit 3% Skonto bzw. binnen 30 Tagen netto, nach vertragsgemäßer Lieferung und Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung. Rechnungen ohne Angabe der vollständigen Bestellnummer kann TRICOR als ungültig zurückweisen. Maßgeblich für den Beginn vereinbarter Zahlungsfristen ist dann der Eingang einer entsprechend berichtigten Rechnung.
  4. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit der Zahlung nach dem vereinbarten Liefertermin. Zahlungen erfolgen durch Überweisung oder – soweit vereinbart – im Gutschriftverfahren, sowie unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
  5. TRICOR schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  6. Bei mangelhaften Lieferungen ist TRICOR berechtigt, die Zahlung summenanteilig bis zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung zurückzubehalten.
  7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen TRICOR in gesetzlichem Umfang zu. TRICOR ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange TRICOR noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
  8. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
  9. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen TRICOR abzutreten, zu verpfänden oder durch Dritte einziehen zu lassen. TRICOR kann, im Falle ihrer Zustimmung, nach ihrer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

     

9.  Gewährleistungsansprüche

  1. a) Soweit nicht anders vereinbart, hat der Lieferant die Mangelfreiheit der gelieferten Produkte gemäß Gesetz und den nachfolgenden Bestimmungen zu gewährleisten:
  2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme auf die Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicherweise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von TRICOR, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung oder sonstigen Produktbeschreibungen des Lieferanten oder in seinem Auftrag, insbessondere im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
  3. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle durch TRICOR unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge (Mängelanzeige) durch TRICOR jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
  4. Im Falle der Lieferung mangelhafter Produkte, ist dem Lieferanten Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Hierbei hat TRICOR die Wahl, binnen einer von TRICOR zu setzenden, angemessenen Frist, Nachbesserung oder Nachlieferung zu verlangen. Kann der Lieferant die Nacherfüllung aus tatsächlichen Gründen nicht vornehmen oder kommt er dem Nacherfüllungsverlangen nicht fristgerecht nach, so kann TRICOR ohne weitere Fristsetzung insoweit vom Vertrag zurücktreten und die mangelhaften Produkte auf Gefahr des Lieferanten zurücksenden. Daneben kann TRICOR, ebenfalls ohne weitere Fristsetzung, den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für TRICOR unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird TRICOR den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
  5. Werden die gleichen Produkte wiederholt mangelhaft geliefert, ist TRICOR ohne weitere Fristsetzung zum sofortigen Rücktritt, auch für den nicht erfüllten Lieferumfang, berechtigt.
  6. Wird der Fehler trotz Beachtung von Absatz 9. („Mängelanzeige“) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, kann TRICOR
  • nach § 439 Abs. 1, 2 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Ein- und Ausbaukosten (Arbeitskosten, Materialkosten) verlangen oder
  • den Kaufpreis nach § 441 BGB mindern und
  • nach den §§ 440, 280, 281, 283, und 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
  1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen TRICOR geltend machen kann.

Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit TRICOR wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

  1. c) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Mangel der Produkte auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichem Verschleiß oder von TRICOR bzw. einem von TRICOR beauftragten Dritten vorgenommenen Eingriffen in die Produkte, beruht.
  2. d) Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richten sich die Gewährleistungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei mangelhafter Lieferung der Produkte bleiben weitere Ansprüche von TRICOR, insbesondere aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung oder Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt unberührt.
  3. e) Etwaige, vor Feststellung eines Mangels erfolgte Zahlungen, die Abnahme der Produkte und sonstige Freigaben, stellen keine Anerkennung der Mangelfreiheit der Produkte dar und entbinden den Lieferanten nicht von seiner Gewährleistungsverpflichtung.

 

10.  Haftung, Lieferantenregress und Produzentenhaftung

Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant, wie folgt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Alle Schäden, die TRICOR unmittelbar oder mittelbar infolge einer mangelhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entstehen, sind vom Lieferanten zu ersetzen.

 

11.  Lieferantenregress

  1. a) Gesetzlich bestimmte Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen TRICOR neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. TRICOR ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die TRICOR gegenüber ihren Abnehmern im Einzelfall schuldet; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
  1. b) Bevor TRICOR einen von ihren Abnehmern geltend gemachten Gewährleistungsanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird TRICOR den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von TRICOR tatsächlich gewährte Gewährleistungsanspruch als dem Abnehmer von TRICOR geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
  1. c) Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch TRICOR, ihren Abnehmern oder Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

 

12.  Produzentenhaftung

  1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er TRICOR insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  1. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von TRICOR durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird TRICOR den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant haftet für ihm zumutbare, unterlassene Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. unterlassene Rückrufaktion), soweit er vertraglich oder gesetzlich dazu verpflichtet ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  1. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 05 (fünf) Mio EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

 

13.  Produktverwendung und Zusicherung hinsichtlich Rechtefreiheit

  1. TRICOR erwirbt das Recht, die gelieferten Produkte zu verarbeiten und umzubilden, und die hierdurch geschaffenen Produkte, auch in anderer Weise als in der Form der Lieferung, zu vertreiben. Zudem kann TRICOR Lieferungen mit anderen Produkten verbinden sowie die Lieferungen Dritten, entweder allein oder in Verbindung mit anderen Produkten, nach freiem Ermessen kostenlos oder gegen Entgelt auf Dauer oder zweitweise zur Verfügung stellen. Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht von TRICOR zur eigenen Herstellung der vom Lieferanten zu liefernden Produkte. Dieses Nutzungsrecht ist durch die Zahlung des vereinbarten Preises vollständig abgegolten.
  2. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird TRICOR von einem Dritten wegen der Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, TRICOR auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. TRICOR ist berechtigt aber nicht verpflichtet, entsprechenden Ansprüchen Dritter alleine entgegenzuwirken. Der Lieferant ist im Falle einer eigenen Verteidigung durch TRICOR jedoch nur dann verpflichtet, TRICOR von Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn eine vergleichsweise Beilegung zwischen TRICOR und dem Dritten vorher mit dem Lieferanten abgestimmt wurde.

 

14.  Produktkennzeichnung

Produkte, die im Namen von TRICOR versendet wurden, dürfen keinen Hinweis auf den Hersteller haben. In diesem Fall ist der Hersteller verpflichtet, mit dem von TRICOR ausgestellten und übermittelten Lieferschein anzuliefern.

 

15.  Fertigungsmittel, vertrauliche Angaben und Weiterverarbeitung

  1. a) Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso wie vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten von TRICOR zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum von TRICOR. Von TRICOR zur Verfügung gestellte oder von TRICOR bezahlte Fertigungsmittel und vertrauliche Angaben, dürfen nur mit der vorherigen schriftlichen Genehmigung von TRICOR für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
  1. b) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung durch den Lieferanten (Weiterverarbeitung) von durch TRICOR dem Lieferanten bereitgestellten Gegenständen, wird für TRICOR vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch TRICOR, so dass TRICOR als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.

     

16.  Geheimhaltung

  1. a) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
  2. b) Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
  3. c) Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
  4. d) Der Lieferant darf nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung von TRICOR, mit der Geschäftsverbindung zu TRICOR werben.

     

17.  Eigentumsvorbehalt

Die Übereignung der Ware auf TRICOR hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt TRICOR jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. TRICOR bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

 

18.  Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen

Der jeweils andere Vertragspartner ist bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die trotz schriftlicher Abmahnung nicht binnen 14 Tagen eingestellt werden, berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Für TRICOR können dies wiederholte, erhebliche Lieferterminüberschreitungen bzw. wiederholte Verstöße gegen die Qualitätsspezifikationen sein. Im Übrigen gilt für die Kündigung aus wichtigem Grund § 314 BGB.

 

19.  Compliance

  1. a) Der Lieferant verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Arbeitnehmers einzuhalten, insbesondere sämtliche Bestimmungen zur Zahlung des Mindestlohns und zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) sowie die seinen Betrieb betreffenden tariflichen Regelungen. Der Lieferant hat zudem sicherzustellen, dass auch seine Subunternehmer diese Anforderungen erfüllen. Auf Verlangen weist der Lieferant der TRICOR die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen nach. Verstößt der Lieferant gegen die in Satz 1 genannten Pflichten oder kommt der Lieferant der Pflicht zur Beibringung von Nachweisen innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist TRICOR berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
  1. b) Der Lieferant stellt TRICOR im Innenverhältnis von sämtlichen eventuellen Ansprüchen frei, welche gegen TRICOR wegen eines Verstoßes des Lieferanten oder eines seiner Subunternehmer gegen das AEntG, das MiLoG sowie weitere eine etwaige Haftung anordnende gesetzliche Vorschriften geltend gemacht werden.
  1. c) Sofern Leistungen in den Geschäftsräumen der TRICOR erbracht werden, gilt Folgendes: TRICOR erfasst Betriebs- und Dienstwegeunfälle eigener Mitarbeiter und für sie tätiger fremder Leistungserbringer. Die Erfassung dient der Verbesserung der Arbeitssicherheit. Wenn ein vom Lieferanten oder seinen Subunternehmern eingesetzter Leistungserbringer auf dem Weg zum bzw. vom Leistungsort (Dienstwegeunfall) oder am Leistungsort im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit (Betriebsunfall) einen Unfall erleidet, teilt der Lieferant dies und die weiteren Einzelheiten der örtlichen Sicherheitsfachkraft der TRICOR schriftlich mit. Vorstehende Unfallmeldung gegenüber der TRICOR entbindet den Auftragnehmer nicht von bestehenden gesetzlichen Meldepflichten, wie insbesondere die Pflicht zur Meldung an die Berufsgenossenschaft.
  1. d) Der Lieferant verpflichtet sich, die Vorschriften der EG-VO 881/2002 und EG-VO 2580/2001 und sonstige nationale und internationale Embargo- und Handelskontrollvorschriften zu beachten. Zum Zweck der Terrorismusbekämpfung gilt insbesondere das Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen direkt oder indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Geschäftspartner und Mitarbeiter daraufhin zu überprüfen, ob eine Namensidentität mit den, in den als Anhängen zu diesen Verordnungen veröffentlichten Listen, genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen besteht. Im Falle einer Namensidentität ist von der Durchführung von Geschäften mit diesen Personen, Gruppen oder Organisationen abzusehen.

     

20.  Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder nach Vertragsschluss unwirksam werden, lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, deren Wirkung dem wirtschaftlichen Zweck der Parteien am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend, wenn sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
  2. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Produkte auftragsgemäß zu liefern sind. Im Übrigen ist Erfüllungsort am Sitz der TRICOR AG in Bad Wörishofen.
  3. Soweit es sich bei dem Lieferanten um einen Kaufmann handelt, ist der Sitz der TRICOR AG, für sämtliche mit diesen Bedingungen geschlossenen Rechtsverhältnisse und die aus ihnen entspringenden Rechtsstreitigkeiten, Gerichtstand. TRICOR ist weiterhin berechtigt, den Lieferanten wahlweise am Gericht des Sitzes oder der Niederlassung des Lieferanten, zu verklagen.
  4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Kauf (CISG).
Kontakt