Allgemeine Geschäftsbedingungen

der TRICOR Packaging & Logistics AG, TRICOR Packaging Systems GmbH und TRICOR Packaging Systems Viernheim GmbH (Stand 01.06.2024)

1. Geltungsbereich

1.1 Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Geschäftsbeziehungen, sofern die Vertragspartner keine Verbraucher oder Privatleute sind. Ein Ausschluss besagter Bedingungen sowie Änderungen können nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von TRICOR erfolgen.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bestimmungen – insbesondere in Einkaufsbedingungen des Käufers aufgelistete – werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil oder für uns verbindlich, insofern wir ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich noch vor Vertragsschluss zugestimmt haben. Andernfalls gilt ihnen hiermit als widersprochen. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn ein Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben. Vorbehaltslose Lieferungen von Waren, die Leistung von Diensten oder die Entgegennahme von Zahlungen lässt nicht auf eine Anerkennung abweichender Bestimmungen schließen.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (Individualabreden), haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag, bzw. die schriftliche Bestätigung unsererseits maßgebend.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags (z.B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind stets schriftlich, also in Schrift- und Textform z.B. in Briefform, E-Mail oder per Telefax abzugeben.

2. Angebot, Vertragsschluss und Form

2.1 Der Vertragsschluss und alle weiteren, den Vertrag betreffenden Erklärungen, bedürfen der Schrift- oder Textform auf einem dauerhaften Datenträger.

2.2 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, auch in elektronischer Form,
überlassen haben. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen, behält sich TRICOR das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, ohne dass unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung erteilt wurde. Produkt- und Preisvorschläge von Mitarbeitern, in Katalogen, im Internet oder durch Verkaufsunterlagen sind lediglich als Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden im Rechtssinne zu verstehen. Ein Angebot wird nur durch die ausdrückliche, schriftliche Annahme verbindlich.

2.3 Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein verbindliches Vertragsangebot. Wir sind dazu berechtigt dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang anzunehmen. Das Angebot ist zugegangen, sobald es derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser Kenntnis nehmen kann und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

2.4 Im elektronischen Rechtsverkehr stellt die Zugangsbestätigung der Bestellung noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebotes dar, außer die Annahme wird in der Zugangserklärung ausdrücklich erklärt. Sofern eine Bestellung auf elektronischem Weg erfolgt, wird der Vertragstext von TRICOR gespeichert und dem Käufer auf Verlangen, nebst diesen AGB, per E-Mail zugesandt. Im Übrigen werden die Informationspflichten des § 312 i Abs. 1 Nr. 1 – 3 BGB ausgeschlossen, da die Verträge ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen werden.

2.5 Stellt sich nach der Bestätigung eines Auftrags eine Gefährdung des Zahlungsanspruches heraus, so hat diese das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlung zu verlangen.

3. Preise und Zahlungsvereinbarungen

3.1 Die genannten Preise sind Nettopreise und beziehen sich auf 1.000 Stück, bzw. eine ggf. gesondert angeführte Einheit. Insofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der jeweils gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Die Zahlung hat binnen 30 Tagen ab Fälligkeit und Zugang der Rechnung zu erfolgen. Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Waren nicht verbindlich. Erfolgt der Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt, wenn keine frühere/n Rechnung/en überfällig sind und keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.

3.3 Bei Zahlungsverzug werden sämtliche, auch gestundete Forderungen sofort fällig. Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist ver-streicht. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält sich TRICOR bei Nachweisbarkeit vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der TRICOR auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.

3.4 Insofern bei Vertragsschluss abzusehen ist, dass der Anspruch von TRICOR auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist, ist TRICOR nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung, gegebenenfalls nach Fristsetzung, und zum Rücktritt vom Vertrag nach § 321 BGB berechtigt.

4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

4.1 Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Ansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind und sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Dies gilt auch, wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden. Das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis wird hiervon nicht berührt.

4.2 Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsschluss kannte.

4.3 Das bloße Schweigen hinsichtlich der Geltendmachung von derartigen Forderungen gilt nicht als Anerkennung dieser.

5. Verpackung, Versand

5.1 Die Preise von TRICOR verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, für die Lieferung frei Haus inklusive einfacher Verschnürung oder Palettierung. Liegt der Nettowarenwert der gesamten Lieferung unter 1.000 €, so behält sich TRICOR vor, eine hiervon abweichende Vereinbarung zu treffen.

5.2 Paletten, die der Wiederverwendung dienen, werden als Paletten-Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Erfassung erfolgt über ein Palettenkonto als Belastung bei der Warenauslieferung und Gutschrift bei Rückgabe von Leerpaletten. Für die Abwicklung gelten die handelsüblichen Regelungen des Palettenverkehrs. Bestände an Paletten, die den normalen Lieferumfang bzw. ein vereinbartes Palettenlimit oder eine entsprechende Lagerdauer überschreiten, werden dem Käufer zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.

5.3 Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt TRICOR überlassen. Wünscht der Käufer eine darüberhinausgehende Verpackung, so wird diese gesondert berechnet. Der Versand per Bahn wird unfrankiert durchgeführt.

5.4 Die zu Lasten von TRICOR gehenden Frachtkosten können vom Empfänger verlangt werden und von dem jeweiligen Rechnungsbetrag – jedoch ohne Zustellungskosten – gekürzt werden.

5.5 Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.

5.6 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

6. Gefahrübergang

6.1 Mit der Übergabe der Ware an den Käufer oder mit der Übergabe an einen Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Spätestens erfolgt der Gefahrübergang mit dem Verlassen des Lagers. Dies gilt insbesondere, wenn die Auslieferung durch die Tochtergesellschaft von TRICOR, die Transcor Logistics GmbH & Co. KG (“TRANSCOR“) vollzogen wird. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

7. Verzug und Unmöglichkeit

7.1 Für den Fall, dass sich der Käufer im Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens, einschließlich der Mehraufwendungen.

7.2 Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (ins-besondere der Ersatz von Mehraufwendungen) bleiben unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass TRICOR kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7.3 Bei Eintritt einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung, welche nachträglich eingetreten und von keiner der Vertragspartner zu vertreten ist, hat TRICOR den Vertragsgegenstand nicht zu leisten. Die Pflichten auf Übergabe und Übereignung werden hinfällig. Auch besteht kein Schadensersatzanspruch statt der Leistung.

8. Unberechtigter Rücktritt

8.1 Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer für den Mangel allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Mangel zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Käufer sich im Annahmeverzug befindet. Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung erbringen wollte, dies aufgrund der fehlenden Annahme des Gläubigers jedoch nicht möglich war.

8.2 Ein unberechtigter Rücktritt löst den Vertrag nur dann auf, wenn die TRICOR den Rücktritt ausdrücklich annimmt.

9. Klischees und Stanzwerkzeuge

9.1 Die anfallenden Aufwendungen zur Herstellung von Klischees und Stanzwerkzeugen werden für alle Erstausführungen zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Die Klischees und Stanzwerkzeuge verbleiben im Eigentum von TRICOR. Die Aufbewahrung erfolgt nach der letzten Lieferung noch für mindestens zwei Jahre. Nach Ablauf dieser Frist ist die TRICOR dazu berechtigt, die Klischees und Stanzwerkzeuge zu vernichten.

10. Lieferumfang, – fristen, Verträge auf Abruf

10.1 Der Käufer ist verpflichtet branchenübliche Mehrlieferungen sowie Gewichts- und Farbabweichungen hinzunehmen. TRICOR behält sich nachstehende Mehrlieferungen vor, die auch für Ersatzlieferungen gelten: Bis zu 500 Stück – 25 %, bis zu 3000 Stück – 15%, über 3000 Stück – 10 %. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Bei Teillieferungen kann TRICOR den Spielraum nach eigenem Ermessen auf die einzelnen Lieferungen verteilen. Gewichtsabweichungen von ± 10 %, die durch die Toleranz in den qm-Gewichten der Papiererzeugung begründet sind, gelten als handelsüblich. Auch können nach Wahl von TRICOR als qualitätsgleich Halbzellulose durch Wellenstoffpapiere mit höherem Einsatzgewicht ersetzt werden. Für Abweichungen in der Papierfarbe, Leimung, Glätte und Reinheit sowie der Druckfarbe haftet TRICOR nur dann, wenn sie für den Käufer unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar sind. Die Verarbeitung der Verpackungen wird branchen-üblich durchgeführt; je nach den Gegebenheiten mit laschengeklebter, streifengeklebter oder gehefteter Fabrikkante. Die Angaben der Maße erfolgen in der Reihenfolge Länge, Breite und Höhe. Diese Angaben bezeichnen stets das Innenmaß in mm.

10.2 Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung auf Abruf ist der Käufer dazu verpflichtet die Bestellmenge während des Auftrages einzuteilen und abzunehmen. Ist die Bestellmenge im Abrufzeitraum nicht abgenommen, so ist TRICOR unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, eine Abnahme und Zahlung der gesamten Restmenge zu verlangen. Ist ein Abrufzeitraum nicht festgelegt, so ist TRICOR im Fall des Nichtabrufs in einem handelsüblichen Zeitraum, dazu berechtigt, eine Frist für den weiteren Abruf zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, Zahlung der gesamten Restbestellmenge zu verlangen.

10.3 TRICOR ist bemüht die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Der Käufer kann Rücktritt oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst verlangen, wenn er eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat und TRICOR diese schriftlich mitgeteilt wurde.

10.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die TRICOR nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten und diese die Umstände auch nicht zu vertreten haben. Im Übrigen haftet TRICOR wegen Verzug und Unmöglichkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Wir behalten uns das Eigentum an den übergebenen, vertragsgegenständlichen Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, unbeachtlich ob vergangen, gegenwärtig oder zukünftig und aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bevor die vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren nicht als Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat, bei einer Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei anderen Eingriffen Dritter, hinsichtlich der, sich in unserem Eigentum befindlichen Ware, den Eigentümer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Dies gilt auch bei Beschädigungen und Vernichtung der Ware. Auch ist der Käufer dazu verpflichtet, solange die Kaufsache noch nicht an ihn übereignet wurde, diese pfleglich zu behandeln.

11.2 Im Falle der Verletzung wichtiger Vertragspflichten oder eines vertragswidrigen Verhaltens, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist TRICOR dazu berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist dann zur Herausgabe verpflichtet. Vor Geltendmachung dieser Rechte muss TRICOR dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, wenn eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.

11.3 Der Käufer ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehen-den Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Diesbezüglich gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:

a) Der Käufer tritt TRICOR bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten, bzw. die Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zu Sicherungszwecken ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forde-rung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis unsererseits, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

b) Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen TRICOR gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt und TRICOR den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts geltend machen, kann TRICOR vom Käufer die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen. Ferner kann verlangt werden, dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern/Dritten die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus ist TRICOR dazu berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

c) TRICOR verpflichtet sich die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. TRICOR kann verlangen, dass der Käufer die ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen An-gaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretungen mitteilt.

d) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für TRICOR als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, TRICOR nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt TRICOR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen, verwendeten Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Käufer tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an TRICOR ab, die ihm durch die Verbindung oder Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fall nimmt TRICOR die Abtretung an.

e) Falls der realisierbare Wert der Sicherheiten die von TRICOR zu sichernden Forderungen, insofern diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach eigener Wahl frei.

12. Mängelansprüche des Käufers

12.1 TRICOR übernimmt für die von TRICOR gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehend genannten Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten. Diese stellen keine Garantie im Rechtssinne dar.

12.2 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Vereinbarungen, welche TRICOR hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware, schriftlich mit dem Käufer getroffen hat, bilden regelmäßig die Grundlage unserer Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung/Spezifikation umfasst alle Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Wurde keine Beschaffenheit in Form einer schriftlichen Spezifikation vereinbart, so gilt automatisch die von TRICOR erstelle Spezifikation der gelieferten Ware. Ferner ist nach der Vorschrift des § 434 Abs. 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt. Mangelfrei ist die Ware dann, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven, den objektiven und den Montageanforderungen entspricht.

12.3 Für Mängel, die der Käufer gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haftet TRICOR nicht.

12.4 Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Die Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die Ware ist nach der schriftlich mit uns vereinbarten Spezifikation zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich und innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Empfang der Ware durch schriftliche Anzeige unter gleichzeitiger Beifügung von Musterexemplaren, aus denen der Mangel er-sichtlich ist, zu rügen. Unterlässt der Käufer diese Rüge, so gilt die Ware als mangelfrei angenommen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

12.5 Insofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, erfolgt nach Wahl von TRICOR Nachbesserung fehlerhafter oder eine Nachlieferung mangelfreier Ware innerhalb einer angemessenen Frist. Für den Einzelfall, dass die von TRICOR gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt TRICOR vorbehalten die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Ferner sind wir berechtigt, die von TRICOR zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis zahlt. Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer TRICOR die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Für den Fall, dass TRICOR die Nachlieferung einer mangelfreien Sache vornehmen, hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Dem Käufer steht kein Herausgabeanspruch zu.

12.6 Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung und Ablauf der zur Nacherfüllung gesetzten, angemessenen Frist, den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht bei Arglist.

12.7 Branchenübliche Abweichungen in der Leimung, Glätte sowie Reinheit des Papiers, Klebung, Haftung, Farben, Druck, Gewichtsunterschiede bis zu 5 % nach oben und unten, sowie Maßabweichungen von ± 1 %, mindestens aber 3 mm, gelten nicht als Mangel.
Auch Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Für Eigenschaften der Ware im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck haftet TRICOR nur nach entsprechender schriftlicher Zusicherung.

13. Haftungsbeschränkung, Verjährung von Schadensersatzansprüchen

13.1 Liegt kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vor, sind Schadensersatzansprüche, unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen.

13.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet TRICOR für grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftung bezieht sich maximal auf den entstandenen Schaden. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare oder Folgeschäden können nicht verlangt werden.

13.3 Die obigen, unter 13. Angeführten Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der TRICOR entstanden sind, bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung aus-geschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der TRICOR.

13.4 Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB, ein Jahr ab Auslieferung der Ware. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

14.1 Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag ist der jeweilige Produktionsstandort.

14.2 Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten, der Geschäftssitz von TRICOR, welcher sich in 86825 Bad Wörishofen befindet. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. TRICOR ist ebenfalls dazu berechtigt am Geschäftssitz des Käufers zu klagen. Gleiches ergibt sich, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

14.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, welche dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.

14.4 Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und jegliche Vertragsbeziehung zwischen uns als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15. Datenschutz

15.1 TRICOR ist gemäß § 33 BDSG dazu berechtigt die Daten des Kunden elektronisch zu speichern. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.

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