a) Soweit nicht anders vereinbart, hat der Lieferant die Mangelfreiheit der gelieferten Produkte gemäß Gesetz und den nachfolgenden Bestimmungen zu gewährleisten:
aa) Im Falle Lieferung mangelhafter Produkte, ist dem Lieferanten Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Hierbei hat TRICOR die Wahl, binnen einer zu setzenden, angemessenen Frist, Nachbesserung oder Nachlieferung zu verlangen. Kann der Lieferant die Nacherfüllung aus tatsächlichen Gründen nicht vornehmen oder kommt er dem Nacherfüllungsverlangen nicht fristgerecht nach, so kann TRICOR ohne weitere Fristsetzung insoweit vom Vertrag zurücktreten und die mangelhaften Produkte auf Gefahr des Lieferanten zurücksenden. In dringenden Fällen, in denen eine Nachfristsetzung nicht mehr zumutbar ist, kann TRICOR nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder von einem Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Werden die gleichen Produkte wiederholt mangelhaft geleifert, ist TRICOR ohne weitere Fristsetzung zum sofortigen Rücktritt, auch für den nicht erfüllten Lieferumfang, berechtigt.
bb) Wird der Fehler trotz Beachtung von Absatz 9. („Mängelanzeige“) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, kann TRICOR
– nach § 439 Abs. 1, 2 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Ein- und Ausbaukosten (Arbeitskosten, Materialkosten) verlangen oder
– den Kaufpreis nach § 441 BGB mindern und
– nach den §§ 440, 280, 281, 283, und 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
b) Gewährleistungsansprüche verjähren 36 Monate nach Lieferung der Produkte.
c) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Mangel der Produkte auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichem Verschleiß oder von TRICOR bzw. einem von TRICOR beauftragten Dritten vorgenommenen Eingriffen in die Produkte, beruht.
d) Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richten sich die Gewährleistungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei mangelhafter Lieferung der Produkte bleiben weitere Ansprüche von TRICOR, insbesondere aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung oder Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt unberührt.
e) Etwaige, vor Feststellung eines Mangels erfolgte Zahlungen, die Abnahme der Produkte und sonstige Freigaben, stellen keine Anerkennung der Mangelfreiheit der Produkte dar und entbinden den Lieferanten nicht von seiner Gewährleistungsverpflichtung.