Allgemeine Geschäftsbedingungen

der TRICOR Packaging & Logistics AG (Stand 21.03.2016)

1. Geltungsbereich
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Geschäftsbeziehungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung von TRICOR abgeändert oder ausgeschlossen werden. Von den nachfolgenden oder den gesetzlichen Regelungen abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bestimmungen ‑ insb. in Einkaufsbedingungen des Käufers ‑ sind für TRICOR selbst bei Kenntnis, nur verbindlich, sofern sie schriftlich von TRICOR bestätigt wurden. Andernfalls gilt ihnen hiermit als widersprochen. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.

2. Vertragsschluss, Form
Sämtliche Angebote sind stets freibleibend. Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Der Vertragsschluss und alle weiteren, den Vertrag betreffenden Erklärungen, bedürfen der Schrift- oder Textform auf einem dauerhaften Datenträger. Im elektronischen Rechtsverkehr stellt die Zugangsbestätigung der Bestellung noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebotes dar, es sei denn, die Annahme wird in der Zugangsbestätigung ausdrücklich erklärt. Sofern eine Bestellung auf elektronischem Weg erfolgt, wird der Vertragstext von TRICOR gespeichert und dem Käufer auf Verlangen nebst diesen AGB per E‑Mail zugesandt. Im Übrigen werden die Informationspflichten des § 312 i Abs. 1 Nr. 1 – 3 BGB ausgeschlossen. Stellt sich nach Bestätigung eines Auftrags eine Gefährdung des Zahlungsanspruches von TRICOR heraus, so hat TRICOR das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlung zu verlangen.

3. Preise, Skonto, Verzugszinsen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die genannten Preise sind Nettopreise und beziehen sich auf 1000 Stück bzw. eine ggf. gesondert angeführte Einheit. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet. Die Zahlung hat spätestens binnen 30 Tagen ab Fälligkeit und Zugang der Rechnung (in netto) zu erfolgen. Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Waren nicht verbindlich. Erfolgt Zahlungseingang bei TRICOR innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt, wenn keine früheren Rechnungen überfällig sind und nichts anderes vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche, auch gestundete Forderungen sofort fällig. TRICOR ist berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis wird hiervon nicht berührt.

4. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang
a) Die Preise von TRICOR verstehen sich, wenn nicht anderes vereinbart, für Lieferung frei Haus inklusive einfacher Verschnürung oder Palettierung. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt TRICOR überlassen. Der Versand per Bahn wird unfrankiert durchgeführt. Die zu Lasten von TRICOR gehende Fracht ist vom Empfänger zu verauslagen und kann vom Rechnungsbetrag ‑ jedoch ohne Zustellkosten ‑ gekürzt werden.

b) Wünscht der Käufer eine darüber hinausgehende Verpackung, so wird diese gesondert berechnet. Paletten, die der Wiederverwendung dienen, werden als Palettendarlehen zur Verfügung gestellt. Die Erfassung erfolgt über ein Palettenkonto als Belastung bei der Warenauslieferung und Gutschrift bei Rückgabe von Leerpaletten. Für die Abwicklung gelten die handelsüblichen Regelungen des Palettenverkehrs. Bestände an Paletten, die den normalen Lieferumfang bzw. ein vereinbartes Palettenlimit oder eine entsprechende Lagerdauer überschreiten, werden dem Käufer zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.

c) Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.

d) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

e) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über.

5. Rücktrittskosten
Tritt der Käufer unberechtigt vom erteilten Auftrag zurück, kann TRICOR unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises, mindestens jedoch ein Betrag von 30,00 EURO, für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

6. Klischee- und Stanzwerkzeuge
Die anfallenden Aufwendungen werden für alle Erstausführungen zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt; die Klischeemodelle verbleiben jedoch im Eigentum von TRICOR. Die Aufbewahrung der Klischees und Werkzeuge erfolgt nach der letzten Lieferung noch für die Dauer eines vollen Jahres. Nach Ablauf dieser Frist ist TRICOR berechtigt, Klischee- und Stanzwerkzeuge ohne Rücksprache zu vernichten.

7. Lieferumfang, -fristen, Verträge auf Abruf, Verzug und Unmöglichkeit
a) Der Käufer ist verpflichtet branchenübliche Mehr‑- oder Minderlieferungen sowie Gewichts- und Farbabweichungen hinzunehmen. TRICOR behält sich nachstehende Mehr‑- oder Minderlieferungen vor, die auch für Ersatzlieferungen gelten: Bis zu 500 Stück 25 %, bis zu 3000 Stück 15%, über 3000 Stück 10 %. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Bei Teillieferungen kann TRICOR den Spielraum nach seinem Ermessen auf die einzelnen Lieferungen verteilen. Gewichtsabweichungen von ± 5 %, die durch die Toleranz in den qm-Gewichten der Papiererzeugung begründet sind, gelten als handelsüblich. Auch können nach Wahl von TRICOR als qualitätsgleich Halbzellulose durch Wellenstoffpapiere mit höherem Einsatzgewicht ersetzt werden. Für Abweichungen in der Papierfarbe, Leimung, Glätte und Reinheit sowie der Druckfarbe haftet TRICOR nur dann, wenn sie für den Käufer unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar sind. Die Verarbeitung der Verpackungen wird branchenüblich durchgeführt; je nach den Gegebenheiten mit laschengeklebter, streifengeklebter oder gehefteter Fabrikkante. Die Angaben der Maße erfolgen in der Reihenfolge Länge+Breite+Höhe und sind stets das Innenmaß in mm.

b) Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung auf Abruf ist der Käufer verpflichtet, die Bestellmenge während des Auftrages einzuteilen und abzunehmen. Ist die Bestellmenge im Abrufzeitraum nicht abgenommen, so ist TRICOR unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, Abnahme und Zahlung der gesamten Restmenge zu verlangen. Ist ein Abrufzeitraum nicht festgelegt, so ist TRICOR im Fall des Nichtabrufs im üblichen Zeitraum berechtigt, eine Frist für den weiteren Abruf zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, Zahlung der gesamten Restbestellmenge zu verlangen.

c) TRICOR bemüht sich, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Der Käufer kann Rücktritt oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst verlangen, wenn er TRICOR eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat.

d) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die TRICOR nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von TRICOR und deren Unterlieferanten eintreten und diese die Umstände auch nicht zu vertreten haben. Im Übrigen haftet TRICOR wegen Verzugs und Unmöglichkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8. Eigentumsvorbehalt
a) TRICOR behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRICOR zur Rücknahme der Ware nach Rücktritt berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, sowie Beschädigung oder Vernichtung der Ware hat der Käufer TRICOR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

b) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf TRICOR übergehen: Der Käufer tritt TRICOR bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von TRICOR die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. TRICOR verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. TRICOR kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretungen mitteilt.

c) Be‑ und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für TRICOR als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, TRICOR nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt TRICOR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen, verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

d) TRICOR verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände liegt bei TRICOR.

9. Mängelrüge und Gewährleistung
TRICOR übernimmt für die von ihm gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen:

a) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Die Ware ist nach der schriftlich mit TRICOR vereinbarten Spezifikation zu überprüfen. Liegt eine solche schriftlich vereinbarte Spezifikation nicht vor, so gilt automatisch die von TRICOR erstellte Spezifikation der gelieferten Ware. Festgestellte Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Empfang der Ware durch schriftliche Anzeige unter gleichzeitiger Beifügung von Musterexemplaren, aus denen der Mangel ersichtlich ist, gegenüber TRICOR zu rügen. Unterlässt der Käufer diese Rüge, so gilt die Ware als genehmigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind TRICOR unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

b) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl von TRICOR Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist.

c) Wählt der Käufer wegen eines Rechts‑ oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht bei Arglist.

d) Branchenübliche Abweichungen in der Leimung, Glätte sowie Reinheit des Papiers, Klebung, Haftung, Farben, Druck, Gewichtsunterschiede bis zu 5 % nach oben und unten, sowie Maßabweichungen von ± 1 %, mindestens aber 3 mm, gelten nicht als Mangel. Für Eigenschaften der Ware im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck haftet TRICOR nur nach entsprechender schriftlicher Zusicherung.

e) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Auslieferung der Ware.

10. Haftungsbeschränkung, Verjährung von Schadensansprüchen
a) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

b) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet TRICOR für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von TRICOR garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.

c) Die unter Buchstabe a) und b) angeführten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von TRICOR entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

d) Soweit die Haftung von TRICOR ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von TRICOR.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
a) Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag ist Bad Wörishofen.

b) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz von TRICOR. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. TRICOR ist auch berechtigt am Geschäftssitz des Käufers zu klagen.

c) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

d) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Datenschutz
TRICOR ist berechtigt, die Daten des Kunden elektronisch zu speichern, § 33 BDSG. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.

 

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